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Faire und branchenübliche Vergütung

Honorar/Stundensätze für die
laufende/klassische Steuerberatung

Eine transparente Vergütungspolitik ist uns sehr wichtig, sodass wir die Honorare gerne mit Ihnen im Vorfeld besprechen. Für die klassische Steuerberatung rechnen wir unsere Leistungen nach Maßgabe der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab, wobei wir uns – wie alle anderen Steuerberater – üblicherweise am Mittelwert orientieren. Für eine erste Einschätzung und Kalkulation haben wir Ihnen zudem drei Beispielsberechnungen zusammengefasst.

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1

Steuerfachangestellter

90 Euro / Stunde
zzgl. Umsatzsteuer

2

Steuerfachwirt

120 Euro / Stunde zzgl. Umsatzsteuer

3

Steuerberater

200 Euro / Stunde zzgl. Umsatzsteuer

Berechnungsbeispiele für die laufende Steuerberatung

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1

GmbH I

Umsatz 1.000.000 Euro
Bilanzsumme: 300.000 Euro
Gewinn/Gewerbeertrag: 150.000 Euro

2

GmbH II

Umsatz 5.000.000 Euro

Bilanzsumme: 1.000.000 Euro Gewinn/Gewerbeertrag: 500.000 Euro

3

GmbH III

Umsatz 10.000.000 Euro
Bilanzsumme: 1.000.000 Euro
Gewinn/Gewerbeertrag: 500.000 Euro

Stundensätze für die
Abwehr-/Durchsetzungs-/Gestaltungsberatung

Unsere Beratung wird grundsätzlich nach Maßgabe der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vergütet. Für Beratungsleistungen, deren Schwerpunkt im Bereich der steueroptimierten Abwehr-, Durchsetzungs- oder Gestaltungsberatung, Projektbetreuung und Gutachtenerstellung liegt, vereinbaren wir mit Ihnen auch gerne Stundensätze oder Auftragspauschalen, die sich an Aufwand und Einsparpotential orientieren. In besonderen Fällen arbeiten wir zudem auch erfolgsabhängig.

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1

Abwehrberatung

300 Euro / Stunde
zzgl. Umsatzsteuer

2

Durchsetzungsberatung

300 Euro / Stunde zzgl. Umsatzsteuer

3

Gestaltungsberatung

300 Euro / Stunde zzgl. Umsatzsteuer

Auftragspauschalen

Gerne stimmen wir mit Ihnen für einen genau bestimmten Arbeitsumfang auch Auftragspauschalen ab, wie z.B. für folgende Tätigkeiten:

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1

Steuerrechtliche Gutachten

2

Klärung komplexer Rechtsfragen

3

Steuervermeidungsstrategien

Erfolgshonorar

Bei Steuergestaltungsmodellen vereinbaren wir mit unseren Mandanten in Einzelfällen ein Erfolgshonorar. In Abhängigkeit des konkreten Aufwands und der zu erwartenden Steuerersparnis oder -erstattung beträgt unsere Vergütung zwischen 7,5 und 50 Prozent der eingesparten/erstatteten Steuer. Unser Honorar entsteht, sobald der Erfolg eingetreten ist, in der Regel also erst, wenn der Mandant den (reduzierten) Steuerbescheid erhalten hat. Wir weisen darauf hin, dass das Erfolgshonorar bei Steuerberatern erst seit dem 1. Juli 2008 und nur in den besonderen Fällen des § 9a Abs. 2 StberG zulässig ist.

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